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   VG Weimar, 14.03.2019 - 8 E 416/19 We   

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https://dejure.org/2019,10272
VG Weimar, 14.03.2019 - 8 E 416/19 We (https://dejure.org/2019,10272)
VG Weimar, Entscheidung vom 14.03.2019 - 8 E 416/19 We (https://dejure.org/2019,10272)
VG Weimar, Entscheidung vom 14. März 2019 - 8 E 416/19 We (https://dejure.org/2019,10272)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Fehlende Impfung gegen Windpocken - Schulbetretungsverbot als Schutzmaßnahme

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Schulbetretungsverbot als Schutzmaßnahme zur Verhinderung der Verbreitung von Windpocken

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Schulbetretungsverbot für ungeimpfte Kinder ist keine Diskriminierung

  • rechtstipp24.de (Kurzinformation)

    Schulverbot für nicht geimpfte Kinder

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Windpocken: Schulbetretungsverbot als notwendige Schutzmaßnahme zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten zulässig - Schulbetretungsverbot stellt geeignete Maßnahme nach dem Infektionsschutzgesetz dar

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 16.11

    Anhörung; Anhörungsmangel; Absehen von der Anhörung; Gefahr im Verzug; Heilung

    Auszug aus VG Weimar, 14.03.2019 - 8 E 416/19
    Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann der Fall, wenn der Betroffene mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Kontakt zu einer infizierten Person oder einem infizierten Gegenstand hatte (Urteil vom 22.03.2012, 3 C 16/11, Juris-Rdnr. 31 ff; dem folgend bereits die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts, Beschluss vom 27.04.2018, 3 E 831/18 We).
  • VG Hamburg, 18.02.2009 - 2 E 345/09

    Anordnung eines Schulbesuchsverbots aufgrund einer Masernerkrankung eines

    Auszug aus VG Weimar, 14.03.2019 - 8 E 416/19
    Ein Antrag wie im vorliegenden Fall ist von beiden sorgeberechtigten Elternteilen zu stellen und nicht nur von einem Elternteil (ebenso VG Hamburg, Beschluss vom 18.02.2009, 2 E 345/09, Juris-Rdnr. 11).
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